Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auenland-Fleischerei GmbH in Hartenholm

Ankauf von Tieren

Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

  1. Geltungsbereich und Änderung der Geschäftsbedingungen
    1. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Auenland Fleischerei GmbH (nachfolgend „Auenland“ genannt) und dem Verkäufer. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die Auenland nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn Auenland ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
    2. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Auenland in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Verkäufers die Ware vorbehaltlos entgegennimmt.
    3. Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem Verkäufer in Textform bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Verkäufer nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird Auenland ihn bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Verkäufer muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an Auenland absenden.

 

  1. Vertragsabschluss
    1. Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens von Auenland maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

 

  1. Lieferung
    1. Auenland verwertet das verkaufte Vieh im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit der Übergabe kann Auenland über die Tiere frei im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und eigenverantwortlich verfügen.
    2. Auenland ist berechtigt, nach seiner Entscheidung eine andere Verwertungsart zu wählen.
    3. Der Verkäufer hat die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und der Meldung des angelieferten Viehes einzuhalten. Die entsprechenden Dokumente (Tierpass, Standarderklärung) werden vom Verkäufer ordnungsgemäß beigebracht.

 

  1. Schlachtvieh
    1. Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittel-hygienerechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden.
    2. Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Schlachtviehbereich ab Aufstallung bei der Auenland auf Auenland über.
    3. Die durch die Schlachtung und Entsorgung folgender Tiere entstehenden Kosten trägt der Verkäufer, soweit nicht öffentliche Stellen hierfür aufkommen:
      1. Tiere mit äußerlich sichtbaren oder dem Verkäufer bekannten und unbekannten versteckten Mängeln (z.B. Ebrigkeit, Binnenebrigkeit, Zwitter, Rotlauf, Räude, Lähmung, Pest, Schweineleukose und Seuchen aller Art).
      2. Tiere, die zur Sonderschlachtung oder wegen Krankheitsverdacht angeliefert werden und denen nach der Schlachttieruntersuchung gemäß lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen die Schlachterlaubnis versagt wurde.
      3. Schlachtschweine mit einem Schlachtgewicht von weniger als 80 kg.
      4. Tiere, die aufgrund von amtlichen Fleischprobenuntersuchungen beanstandet werden.
    4. Der der Auenland erteilte Schlachtauftrag/Entsorgungsauftrag gilt als im Namen und auf Rechnung des Verkäufers erteilt.
    5. Die angelieferten Schlachttiere müssen frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sein. Es dürfen keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe verabreicht sein und es müssen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sein. Es werden ausschließlich Schlachttiere angeliefert, deren Fleisch keine Rückstände oder Gehalte von Stoffen enthält, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.
    6. Werden die geschlachteten Tiere aufgrund von amtlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Probenuntersuchungen beanstandet, haftet der Verkäufer für alle hieraus entstehenden Schäden Auenlands nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einer fleischbeschaulichen Beanstandung hat Auenland das Recht, ohne vorherige Information des Verkäufers, die Schlachtkörper zu verwerten.
    7. Die Verwiegung, Klassifizierung, Kennzeichnung und Bewertung von Schlachtkörpern erfolgt ebenso wie die Ausschlachtung bzw. Schnittführung der Tiere nach den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
    8. Die Abrechnung für die angelieferten Schlachttiere erfolgt nach Schlachtgewicht und Schlachtwert auf Basis der Freigabe durch die gesetzliche Fleischuntersuchung sowie entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
    9. Preisabschläge für Mindererlöse aufgrund von Mängeln (Risse, verdeckte Schäden, Parasiten, Operationen) sind möglich.
    10. Für Rechte und Ansprüche von Auenland gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen Auenland ohne Einschränkungen zu.

 

  1. Haftung
    1. Schadenersatzansprüche des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
    2. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut werden darf.
    3. Schadenersatzansprüche wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
    4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Auenland.
    5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Verkäufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

  1. Aufrechnung/Zurückbehaltung
    1. Auenland kann jederzeit mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Verkäufers aufrechnen. Der Verkäufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von Auenland nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
    2. Der Verkäufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Ist der Verkäufer ein Unternehmer, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

 

  1. Datenschutz
    1. Die von Auenland im Rahmen der Geschäftsbeziehung verarbeiteten personenbezogenen Daten werden gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere DSGVO und BDSG verarbeitet. Weitere Informationen hierzu lassen sich den Datenschutzhinweisen von Auenland entnehmen, die unter auenland-fleischerei.de einzusehen sind.

 

  1. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
    1. Der Sitz von Auenland ist für beide Teile Erfüllungsort und Gerichtsstand.

Auenland Fleischerei GmbH
Stand Januar 2024

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.